Der Deutsche Bundesrat hat kürzlich die 52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften verabschiedet. Nach vielen Jahren der Verhandlungen und Gespräche wurden die Anforderungen an Fahrräder und E-Bikes in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) neu gefasst und an den Stand der Technik angepasst.
Neben der rechtlichen Gleichstellung von Fahrrädern und E-Bikes bis 25 km/h – mit und ohne Anfahrhilfe – wurden umfangreiche Änderungen an den Vorschriften bezüglich der Fahrradbeleuchtung vorgenommen. Zukünftig dürfen Fahrradscheinwerfer und Rückleuchten mit zusätzlichen Funktionen wie Tagfahrlicht, Fernlicht und Bremslicht ausgestattet sein.
„Der ZIV begrüßt die vom Bundesrat verabschiedeten Änderungen der Anforderungen in der StVZO. Zukünftig können die Anbieter von Fahrrädern, E-Bikes und Beleuchtungseinrichtungen den Kunden eine ganze Reihe von neuen Funktionen anbieten, die zu einer Steigerung des Komforts und der Sicherheit beitragen“, so Siegfried Neuberger, Geschäftsführer des Zweirad-Industrie-Verbands (ZIV).
HermanTheGerman meint
Warum das e-bike auf 25 km/h beschränkt ist, erschließt sich mir nicht.
Ich kann ja auch mit einem normalen Fahrrad in der Ebene längere Zeit mit 40 km/h fahren, und keiner stößt sich daran.
Markus Jordi meint
Mit meinem e-Bike kann ich bergab viel rascher als 25 km/h fahren! Sie nicht?
Oliver S. meint
Ich habe gehofft etwas Neues über die Zulassung von elektrischen Kickscootern zum Straßenverkehr zu lesen, aber das war wohl mal wieder nichts.
Ed meint
Das e-Wheel wurde mal wieder einfach ignoriert. In der Schweiz oder in Frankreich ist es eine Mobilitätshilfe wie das e-Bike auch. Dabei finde ich es extrem Praktische als „Last mile“ Lösung wenn mal wieder die Ladesäule weit weg vom eigentlichen Ziel Ort entfernt ist. Dabei passt es selbst in ein Twizy.